Deutsch-Polnische Begegnungsschule „Willy-Brandt-Schule” in Warschau

Sekundarstufe I

Welche Fremdsprachen werden gelernt?
1. Fremdsprache: Englisch ab Klasse 3
2. Fremdsprache: Französisch ab Klasse 6
3. Fremdsprache: Polnisch Beginn und Fortführung in jeder Klassenstufe möglich

Wie und wann erfolgt der Übergang in die weiterführenden Schulzweige -Gymnasium, Realschule, Hauptschule (Niveaustufe)?
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der 5. Klasse wird auf Grundlage der Leistungen eine erste Empfehlung durch die Klassenkonferenz über die Einstufung in eine der Niveaustufen gegeben.

Am Ende der 5. Klasse trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung über die Einstufung ab Klasse 6. Die Erziehungsberechtigten können gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird der Schüler / die Schülerin im ersten Halbjahr der 6. Klasse zur Probe auf der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Niveaustufe unterrichtet.

Die endgültige Entscheidung wird am Ende des 1. Halbjahres von der Klassenkonferenz getroffen und ist verbindlich.

Welche Kriterien finden bei der Einstufungsentscheidung Anwendung?
Die Halbjahreskonferenz der Klasse 5 im deutschsprachigen Programmbereich erörtert die sich für das Schuljahresende abzeichnende Einstufungsentscheidung.
Als Entscheidungshilfe dienen der Schülerbeobachtungsbogen und die Zeugnisnoten. Die Tendenz wird den Erziehungsberechtigten im Sinne einer Trendaussage schriftlich mitgeteilt.

Entscheidungsgrundlage bei der Einstufung sind die Leistungen des Schülers, die in den Zeugnisnoten ihren Ausdruck finden.

Jeder Schüler kann in Klasse 6 zumindest als Hauptschüler eingestuft werden.

Die Einstufung "Realschule" (B-Niveau) kann ausgesprochen werden, wenn der Schüler folgende Leistungen erbracht hat:

mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern
und
in fünf der Fächer Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik, Polnisch und in einem musischen Fach mindestens befriedigende Leistungen
davon
in zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik.

Mangelhafte bzw. ungenügende Leistungen können im Sinne der Ausgleichsregelung der Versetzungsordnung (s.Reg. 7.2) ausgeglichen werden.
Zum Ausgleich herangezogene Leistungen können bei der Erfüllung der o.g. Kriterien nicht berücksichtigt werden.

Die Einstufung „Gymnasium“ (C-Niveau) kann ausgesprochen werden, wenn der Schüler folgende Leistungen erbracht hat:

mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern und in drei der Fächer Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik, Polnisch und in einem musischen Fach mindestens gute Leistungen davon in einem der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik.

Die Notensumme in den Kernfächern soll „neun“ nicht überschreiten; eine Notenkombination mit zwei nicht befriedigenden Leistungen oder einer Leistung, die nicht mit ausreichend bewertet wird, reicht für eine Einstufung nicht aus. Mangelhafte bzw. ungenügende Leistungen können im Sinne der Ausgleichsregelung der Versetzungsordnung ausgeglichen werden. Zum Ausgleich herangezogene Leistungen können bei der Erfüllung der o.g. Kriterien nicht berücksichtigt werden.

Die Einstufungsentscheidung wird den Erziehungsberechtigten am Ende der Klasse 5 zusätzlich zum Zeugnis schriftlich mitgeteilt. Grundlagen der Entscheidung werden den Erziehungsberechtigten auf Wunsch im Gespräch durch den Klassenlehrer dargelegt.

Gibt es die Möglichkeit der Umstufung nach der endgültigen Entscheidung in Klasse 6?

In Abhängigkeit von der Leistungsentwicklung ist eine Umstufung am Ende der Klassenstufen 6 bis 8 möglich. Voraussetzung dafür ist die Entscheidung der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Erziehungsberechtigen werden gebeten, im Vorfeld mit der Schule und insbesondere mit dem Klassenlehrer Kontakt aufzunehmen.

Umstufungen von Schülern in den Klassen 6 bis 8 finden in der Regel zum Schuljahresende statt.

Haupt- und Realschüler können in die nächst höhere Stufe (alphabetische Reihenfolge der Niveaubez. A, B, C ) umgestuft werden, wenn das auszustellende Zeugnis nur in vier Fächern befriedigende oder ausreichende Leistungen ausweist und in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik gute Leistungen erbracht wurden und in keinem Fach nicht ausreichende Leistungen vorliegen

Real- und Gymnasialschüler können in die nächst niedrigere Stufe umgestuft werden (alphabetische Reihenfolge der Niveaubez. A, B, C), wenn das auszustellende Zeugnis nicht in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen ausweist und nicht ausreichende Leistungen im Sinne der Ausgleichsregelung der Versetzungsordnung nicht ausgeglichen werden können oder nicht ausreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern ausweist oder in zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik mangelhafte Leistungen ausweist oder in zwei Fächern ungenügende Leistungen ausweist oder in einem der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik ungenügende Leistungen ausweist.

Umstufungsentscheidungen werden den Erziehungsberechtigten unmittelbar schriftlich mitgeteilt. Auf Wunsch werden ihnen die Grundlagen der Entscheidung im Gespräch durch den Klassenlehrer dargelegt.

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